S a t z u n g Förderverein GEWALTFREI LERNEN

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung 18. Juni 2017

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein GEWALTfrei LERNEN“
– im Folgenden „Verein“ genannt –

2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist ins Vereinsregister beim
Amtsgericht Köln einzutragen/eingetragen

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Zweckbestimmung:

Zweck des Vereins ist die Förderung der

– Bildung und Erziehung
– Kriminalprävention
– Jugendhilfe

insbesondere die ideelle, informative und finanzielle Förderung von sozialen
Bildungsprojekten und Gewaltpräventions-Projekten in Schulen, Kindertagesstätten und in
Jugendgruppen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge,
Spenden, sowie durch Veranstaltungen und Werbung für den geförderten Zweck.
Die finanzielle Förderung durch den Verein erfolgt direkt an die Schulen, Kindertagesstätten
und Jugendgruppen bzw. deren Fördervereine (wenn vorhanden) für den ausgewiesenen
Zweck eines gewaltpräventiv wirksamen Projekts.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Er dient weder politischen noch religiösen Bestrebungen.

§ 3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Entschädigung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden. Fördermitglied kann jede natürliche Person mit Vollendung des 18. Lebensjahres sowie juristische Personen werden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht persönlich, schriftlich oder per Handzeichen ausgeübt werden. Das Mitglied kann auch ein anderes Mitglied zur Stimmgabe bevollmächtigen. Allerdings kann ein Mitglied nur eine Vollmacht zur gleichen Zeit ausüben. In der Mitgliederversammlung entfallen daher auf ein Mitglied maximal zwei Stimme.
Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
Mitglieder und sonstige Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient machen oder gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Nehmen sie die Mitgliedschaft an, haben sie als ordentliche Mitglieder volles Stimmrecht, sind jedoch auf Wunsch beitragsfrei. Die Gründungsmitglieder sind Ehrenmitglieder in diesem Sinne.
Ein förderndes Mitglied kann jede Person und jede Organisation werden, der/die schriftlich erklärt, die Zielsetzung des Vereins ideell und materiell zu unterstützen und zu fördern.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder sind ohne Stimmrecht. Sie können, müssen aber nicht, regelmäßig einen Jahresbeitrag entrichten.
Mit dem Eintritt in den Verein wird die Satzung anerkannt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und die Satzungs-und Vereinsbeschlüsse zu befolgen.

§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem(er) Antragsteller(in) mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck, Ordnungen oder die Vereinsinteressen verstößt.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge und die Festlegung der Beitragsfälligkeit ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Alle Beitragszahlungen sind bis zum 31. Mai eines jeden Jahres zu entrichten. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Köln.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung, Aufgaben, Einberufung, Tagesordnung, Anträge, außerordentliche Mitgliederversammlung, Protokollierung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

– die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl des Vorstandes
– die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen
– über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
– den Haushaltsvoranschlag für das nächste Geschäftsjahr festzulegen
– die Beitragsordnung und insbesondere die Höhe der Beiträge festzulegen

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen.
Die Einladung erfolgt mindestens 14 Tage vorher schriftlich (Zusendung per Mail ist möglich) durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung, an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

– Bericht des Vorstandes
– Bericht des Kassenprüfers
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl des Vorstandes, sofern sie ansteht,
– Wahl von zwei Kassenprüfer(innen), sofern sie ansteht,
– Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Budgets für das laufende Geschäftsjahr
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Daraufhin wird den Mitgliedern die Tagesordnung zugesandt.
Nach diesem Zeitpunkt eingereichte Tagesordnungspunkte, auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der sämtlichen Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

6. Der(die) Vorsitzende oder eine(r) seiner(ihrer) Stellvertreter(innen) leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des(der) Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine(n) besonderen Versammlungsleiter(in) bestimmen.

7. Protokollierung: Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf Verlangen eingesehen werden.

§ 11 Stimmrecht, Beschlussfähigkeit, Stimmmehrheit und Stimmabgabe
der Mitgliederversammlung, Satzungsänderungen

1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die bei nicht möglicher persönlicher Anwesenheit auch schriftlich ausgeübt werden darf, wenn dies vom Mitglied gewünscht wird.
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht oder sonstige Mitbestimmungsrechte im Verein.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung können per Handzeichen durchgeführt werden. Sie sind dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen eines Mitgliedes, der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

6. Geringfügige Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 12 Vorstand, Zusammensetzung und Dauer, Aufgaben, Vertretung, Stimmenmehrheit, Beschlussfähigkeit, Protokollierung, vorzeitiges Ausscheiden

1. Der Vorstand im Sinne des § 26, BGB, sind ein oder zwei Personen
* der (die) 1. Vorsitzende,
* der (die) 2. Vorsitzende (weg: „ist zugleich der (die) Kassierer(in)“)

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

2. Der Vorstand leitet und verwaltet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er ist dabei an die Satzung und die Beschlüsse der Hauptversammlung gebunden.
Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann sämtliche oder auch einzelne Verwaltungsaufgaben an Dritte verteilen, die nicht Vereinsmitglied sein müssen. Er kann auch Ausschüsse für die Bearbeitung einzelner Aufgaben einsetzen.

3. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und für den Vorstand unterzeichnet.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner(ihrer) Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

7. Der Vorstand kann die Erledigung sämtlicher Verwaltungsangelegenheiten einem „Geschäftsführer“ und/oder „Kassierer“ übergeben, der Vereinsmitglied sein kann, aber nicht Vereinsmitglied sein muss. Tut er dies, ist auch dieser alleinvertretungsberechtigt.

8. Der Vorstand kann die Kassen- und Buchführung einem besonderen Vertreter übergeben, der nicht Vereinsmitglied sein muss.

9. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben der Außendarstellung des Vereins einem(er) besonderen Vertreter(in) – Botschafter(in/nen) – übergeben, der(ie) nicht Vereinsmitglied(er) sein muss/müssen.

§ 13 Aufgaben des(er) Geschäftsführer(in)s, des(er) Kassierer(in)s,
der Kassenprüfer und der Botschafter/innen

1. Der(ie) Geschäftsführer(in), sofern er bestellt ist, ist für die Geschäftsführung und die Informationsweitergabe zuständig. Er(sie) arbeitet in Absprache und im wechselseitigen Vertrauen mit dem(n) Vorsitzenden und dem(r) Kassierer(in) zusammen. Die Geschäftsführerin kann die Kassiererin des Vereins sein.

2. Die Finanzen fallen in den Aufgabenbereich des (der) Kassierer(in)s. Rechnungsbelege müssen ordnungsgemäß sortiert und verbucht werden. Der(ie) Kassierer(in), muss laufend den Kassenbestand feststellen.
Der(ie) Kassierer(in) verwaltet das Vermögen des Vereins und legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vor

3. Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für die Verwendung zur Bildung und Erziehung in Grundschulen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Hier geht’s zur kompletten Satzung.